Satzung des Vereins Campesino Hilfe e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Campesino Hilfe e.V.
Er hat seinen Sitz in 89160 Dornstadt - Scharenstetten und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein "Campesino Hilfe e.V." verfolgt den Zweck, die Campesinos im Bezirk Alto Paraná, Paraguay zu unterstützen. Campesinos sind arme Menschen im ländlichen Raum, die ihren Lebensunterhalt als Kleinbauern selbst bestreiten.
Des Weiteren soll das Sanatorio San Lucas de la Fundación Hospitalaria Dr. Víctor Rojas in Raùl Peña, Bezirk Alto Paraná, Paraguay unterstützt werden. Das Krankenhaus San Lucas wurde im Jahr 1994 mit finanzieller Unterstützung des Landes Baden-Württemberg aufgebaut. Träger dieses Krankenhauses ist die Stiftung "Fundación Hospitalaria Dr. Víctor Rojas". Die Koordinatorin Frau Siria Lavall de Gerstenkorn ist seit dem Aufbau die gesetzliche Vertreterin.
Vom Krankenhaus San Lucas werden knapp 6000 Einwohner der Kolonie Raùl Peña und die gesamte Landbevölkerung der Umgebung, unter anderem auch die Campesinos, medizinisch versorgt. Wegen der fehlenden Krankenversicherung ist das Krankenhaus vor allem bei diesen armen Menschen oft die einzige Chance, eine fundierte medizinische Behandlung zu bekommen. Kranke Menschen in finanziellen Nöten werden trotz allem irgendwie behandelt, im Gegensatz zu anderen Kliniken.
Die Doktorarbeit von Dr. Miguel A. Sánchez und Dr. Gualberto González hat mit wissenschaftlichen Methoden aufgezeigt, dass die durch Parasiten hervorgerufenen Krankheiten für die Armut, die insgesamt ungesunden Wohnbedingungen und schlechte Ernährung der Einwohner sowie teilweise deren Bildungsmangel ursächlich sind.
Deshalb haben die Ärzte Dr. Miguel A. Sánchez, Dr. Gualberto González, die Hebamme Siria Lavall de Gerstenkorn sowie die aus Süddeutschland stammende Hebamme und Heilpraktikerin Isabella Jarosch, die ein Jahr im Krankenhaus San Lucas in Raùl Peña, Paraguay arbeitete, ein Hilfsprojekt für die Campesinos im Bezirk Alto Paraná, Paraguay ins Leben gerufen. Mit Hilfe zur Selbsthilfe
sollen die Lebensverhältnisse der Campesinos verbessert und das Krankenhaus San Lucas unterstützt werden.
Die Vereinsmitglieder und Förderer des Vereins leisten für die Campesinos im Bezirk Alto Paraná in Paraguay finanzielle und ideelle Hilfe. Die Mitgliedsbeiträge und Spenden des Vereins sollen durch unterschiedliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut, Krankheit (Parasitismus =Wurmerkrankung) und Unterernährung eingesetzt werden. Zu den wichtigsten Zielen zählen die Verbesserung der hygienischen Grundbedingungen, die Verbesserung der allgemeinen
Lebensbedingungen und die Verbesserung der Menschenwürde, die Förderung der Bildung von Frauen, Männern und deren Kindern (vor allem auch auf wirtschaftlicher Ebene); ebenso die Förderung/Stärkung der Gemeinschaft und Familien zur Vermeidung von Landflucht. Zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung unterstützen wir den Erhalt des Krankenhauses San Lucas, bezogen
auf den bereits vorhandenen Baukörper, aber auch bezüglich der Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung (z.B.: Anschaffung einfacher oder spezieller Geräte). Diese Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens kommt den Campesinos des großen Einzugsgebietes im Bezirk Alto Paraná, Paraguay zu Gute.
Durch den ständigen und intensiven Kontakt von Isabella Jarosch, des Vereins "Campesino Hilfe e.V." zu Dr. Miguel A. Sánchez und Siria Lavall de Gerstenkorn im Sanatorio San Lucas de la Fundación Hospitalaria Dr. Víctor Rojas wird die finanzielle und ideelle Hilfe
übermittelt. Zu diesem Zweck wurde bereits zwischen dem Verein "Campesino Hilfe e.V." und den Funktionären des Sanatorio San Lucas eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen, um die
Verwendung der finanziellen Unterstützung verbindlich festzulegen und die Rechenschaftspflicht gegenüber dem Verein "Campesino Hilfe e.V." zu regeln. Dieser Kooperationsvertrag wird nun der
Satzungsänderung entsprechend angepasst.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auch einer Hilfsperson i.S.d. § 57 (1) S. 2 AO bedienen, soweit Sie die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will.
Darüber hinaus wird der Verein durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge/Spenden und deren Weiterleitung an Körperschaften im In- und Ausland, welche diese Mittel unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden, als Förderverein i.S.v. § 58 Nr. 1 AO tätig. Die Beschaffung von Mitteln einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft im Inland setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Körperschaften im Ausland haben die beschafften Mittel für der Art nach steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Dazu werden auch Veranstaltungen, die der ideellen
Werbung für den geförderten Zweck dienen, durchgeführt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Beitrittsantrag ist
schriftlich an den Vorstand zu richten. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod des Mitglieds
- Schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt muss bis spätestens 1. November des Jahres zum Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden.
- Ausschluss wegen wichtigem Grund (z.B. wegen Nichtbezahlung des Beitrags oder wegen vereinsschädigendem Verhalten). Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss.
§ 6 Beiträge
Ob und welche Beiträge erhoben werden, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Wird die Entrichtung eines Beitrages beschlossen, ist dieser jährlich in den ersten drei Monaten des Jahres zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand in den ersten drei Monaten des Jahres einberufen werden. Sonstige Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf einzuberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung und Mitteilung der Tagesordnung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.
Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen so rechtzeitig beim
Vorstand schriftlich eingereicht werden, dass diese mit der Einladung der Versammlung mitgeteilt werden können.
Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
Jedes Mitglied hat bei der Versammlung eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Versammlung keine geheime Abstimmung beschließt. Wahlen erfolgen jedoch immer durch geheime Abstimmung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit (das sind mehr als 50%) der abgegebenen Stimmen gefasst,
soweit die Satzung keine andere Mehrheit bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Erreicht bei Wahlen keiner der Kandidaten die erforderliche
Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Festsetzung des Jahresbeitrages (§ 6)
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Wahl der zwei Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Für diese ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. (§11).
Der Vorstand muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen. In dem
Antrag müssen Zweck und Gründe der Versammlung angegeben werden. Für die Einberufung der Versammlung gilt Ziffer 2 entsprechend.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
- Vorsitzenden
- Stellvertretenden Vorsitzenden
- Kassier
- Schriftführer
Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden in der
Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
§ 11 Auflösung
Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigenden Zwecke ist das Vereinsvermögen nach Rücksprache mit dem Finanzamt für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Soweit die Versammlung nichts
anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Scharenstetten, den 23. März 2015
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